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Kennzeichenmitnahme bei Wohnungswechsel

Geschrieben von M. Teufel am . Veröffentlicht in Aktuell

Die Pflicht zur Umkennzeichnung bei einem Wohnsitzwechsel wird aufgehoben. Der Fahrzeughalter hat ab 01.01.2015 alternativ die Möglichkeit, das bisherige amtliche Kennzeichen zu behalten. Er muss den Umzug lediglich der zuständigen Zuslassungsbehörde mitteilen und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Berichtigung der Daten vorlegen. Der § 13 Abs. 3 der FZV wurde dazu neu gefasst.

Erst wenn ein Fahrzeug erneut zugelassen wird, erfolgt die Zuteilung neuer Kennzeichenschilder. So spart sich der Fahrzeughalter bei der Variante der Kennzeichenmitnahme vor allem Zeit und Geld.


§ 13 Abs. 3 FZV  - alt

In der Fassung gültig bis 31.12.2014

(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung bei der neuen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens und Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich zu beantragen. Die bisherigen Kennzeichen sind zur Entstempelung vorzulegen. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen.


§ 13 Abs. 3 FZV  - neu

In der Fassung gültig ab 01.01.2015 (BGBl. 2013 I Nr. 61 S. 3772)

(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

1. bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Berichtigung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder

2. der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Berichtigung vorzulegen.

Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 teilt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 berichtigt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.



Links zum Thema:  Zulassung

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