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Berufskraftfahrerqualifizierung

Geschrieben von M. Teufel am . Veröffentlicht in Aktuell

Das Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Gesetz (BKrFQG) hat seine Grundlagen in der Richtlinie 2003/59/EG.

Das Gesetz soll durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse an die Berufskraftfahrer/innen insbesondere eine Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, die Entwicklung eines defensiven Fahrstils und eines rationellen Kraftstoffverbrauches sowie einen Anreiz zur Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer für Fahranfänger bewirken.

 


1. Geltungsbereich

Das BKrFQG gilt für alle Fahrerinnen und Fahrer, die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Somit gilt dies für Kfz im Güterkraftverkehr mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, beim Personenverkehr mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.

Daher müssen

  • Berufskraftfahrer/innen des gewerblichen Personenverkehrs, denen die Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE nach dem 09. September 2008 erteilt wird,

  • und Berufskraftfahrer/innen des gewerblichen Güterkraftverkehrs, denen die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE nach dem 09. September 2009 erteilt wird.

über eine Grundqualifikation als Berufskraftfahrer nach § 4 BKrFQG verfügen.


2. Ausnahmen

Keine Berufskraftfahrer-Qualifizierung für Fahrten mit

  • Kfz, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet,

  • Kfz, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO), den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,

  • Kfz, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,

  • Kfz, die zum Zwecke der technischen Entwicklung und zur Reparatur oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,

  • Kfz zur Beförderung von Material und Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kfz nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

Wer eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE bzw. der Klassen D1, D1E, D, DE  vor den Stichtagen erworben hat, sog. "Besitzständler", ist vom Nachweis der Grundqualifikation, nicht aber von der regelmäßigen Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen befreit.


 3. Weiterbildungspflichten

Die für alle Fahrer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE bzw. D1, D1E, D, DE verpflichtende Weiterbildung (hier gibt es keinen Besitzstandsschutz) erfolgt durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte.

Die Weiterbildung ist erstmalig fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation bzw. beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen sowie im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen.


4. Nachweis im Führerschein

Der Nachweis der Qualifikation auf der Grundlage der IHK-Bescheinigung über die erfolgreiche Prüfung erfolgt durch

  • Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein (zum Eintrag der Schlüsselzahl wird von der Fahrerlaubnisbehörde immer ein neuer Kartensführerschein bei der Bundesdruckerei in Auftrag gegeben)

  • siehe Anlage 9 der FeV
    Schüsselzahl 95 bedeutet: Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kfz für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt.
  • Eintragung zum Beispiel: 95.09.09.2014

 

 

 

 




5. Übergangsregelungen §§ 3 und 5 BKrFQG

1.  Gültiger Befähigungsnachweis (BN) bei Fahrerlaubnisklasse (FEK)  C1, C1E, C, CE erforderlich

 a)  Ersterwerb der FEK  nach  09.09.2009   -->   BN immer, seit 09.09.2014


 b)  Ersterwerb der FEK  bis  09.09.2009

       Ablauf der FEK bis 09.09.2014   -->   BN ab 09.09.2014  

       Ablauf der FEK von 10.09.2014 bis 09.09.2016   -->   BN bis Ablauf der FEK  

       Ablauf der FEK nach 09.09.2016   -->  BN ab 09.09.2014 (kürzere Frist)

 

2.  Gültiger Befähigungsnachweis (BN) bei Fahrerlaubnisklasse (FEK)  D1, D1E, D, DE erforderlich

 a)  Ersterwerb der FEK  nach  09.09.2008   -->   BN immer, seit 09.09.2013                                                                                         

 b)  Ersterwerb der FEK  vor  09.09.2008

       Ablauf der FEK bis 09.09.2013   -->   BN ab 09.09.2013  

       Ablauf der FEK von 10.09.2013 bis 09.09.2015   -->   BN bis Ablauf der FEK  

       Ablauf der FEK nach 09.09.2015   -->   BN ab 09.09.2013 (kürzere Frist)


6. Ahndung

Derjenige Kraftfahrer, der vorsätzlich oder fahrlässig eine Fahrt durchführt, ohne im Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises zu sein, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 1 BKrFQG. In solchen Fällen können Geldbußen bis zu 5.000 Euro verhängt werden.

Auch der Unternehmer, der Fahrten anordnet oder zulässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 9 Abs. 2, 3 BKrFQG mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden kann.



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