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Mehr Strecken für Lang-LKW

Geschrieben von M. Teufel am . Veröffentlicht in Aktuell

Am 01.01.2012 begann für die Dauer von 5 Jahren der Feldversuch mit Lang-LKWs auf bestimmten Strecken in Deutschland. Die Fahrzeugkombinationen dürfen bis zu 25,25 m lang sein und damit die gesetzlichen Maximallängen des § 32 StVZO überschreiten. Das zulässige Gesamtgewicht von max. 40 t bzw. 44 t bei kobiniertem Verkehr darf dabei nicht überschritten werden. Mit der 3. ÄndVO vom 7. September 2013 wurde das Streckennetz für Lang-LKWs wiederum erweitert.

 

Derzeit beteiligen sich nur sieben der 16 Bundesländer am Feldversuch, der wissenschaftlich von der BASt begleitet bis Ende 2016 begleitet wird. Lediglich 26 Unternehmen mit 52 Fahrzeugen sind derzeit registriert.

Eine erste Zwischenbilanz der Unternehmer fällt durchwegs positiv aus. Alle Lang-LKWs waren unfallfrei und weitgehend unauffällig auf den bundesdeutschen Straßen unterwegs. Die Speditionen berichten von bis zu 30 % Kraftstoffeinsparung. Der Einsatz von Lang-LKW bedeutet auch erheblich weniger CO2-Ausstoß.


Weniger Fahrzeuge bedeutet Kosteneinsparung


Feldversuch

  • Besondere Anforderungen an Fahrer und Fahrzeuge
  • Gesamtgewicht bis maximal 40 Tonnen bzw. 44 Tonnen im Kombinierten Verkehr
  • Wissenschaftlichen Begleitung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
  • Die Fahrzeuge bis zu 25,25 m verkehren überwiegend auf dem Bundesfernstraßennetz


Erweitertes Streckenetz

    Bundesanzeiger  -   Streckenbeschreibung


Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV)

   Bundesanzeiger - LKWÜberlStVAusnV vom 19.12.2011

    Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe a, c, k und x, Nummer 3 einleitender Satzteil und Nummer 5a jeweils in Verbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im Eingangssatz durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

§ 1
Anwendungsbereich

    Die Verordnung regelt die Voraussetzungen, bei deren Erfüllen bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge am Straßenverkehr abweichend von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung teilnehmen dürfen.

§ 2
Streckennetz

    (1) Der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge ist ausschließlich auf den in der Anlage festgelegten Strecken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig.

 

   (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge in den Ländern Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen das gesamte Streckennetz der jeweiligen Länder nutzen.

§ 3
Fahrzeuge

    Die nachfolgenden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr teilnehmen:

1.

Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug),

2.

Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger,

3.

Lastkraftwagen mit Untersetzachse und Sattelanhänger,

4.

Sattelkraftfahrzeug mit einem weiteren Sattelanhänger,

5.

Lastkraftwagen mit einem Anhänger.

 __________

 *  Diese Verordnung macht Gebrauch von der Richtlinie 96/53/EG vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen
Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie  zur  Festlegung  der  höchstzulässigen  Gewichte  im  grenzüberschreitenden  Verkehr  (ABl.  L  235 vom  17.9.1996, S. 59–75).

§ 4
Abmessungen

    (1) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Nummer 1, 2 und 4 dürfen abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die höchstzulässige Gesamtlänge bis zu einer Gesamtlänge von 17,80 m und die höchstzulässige Teillänge des Sattelanhängers bis zu einer Teillänge Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung von 13,30 m überschreiten.

    (2) Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Nummer 2 bis 4 dürfen abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung die höchstzulässige Gesamtlänge bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 m überschreiten.

    (3) Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Nummer 5 dürfen abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung die höchstzulässige Gesamtlänge bis zu einer Gesamtlänge von 24,00 m überschreiten.

    (4) Im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr dürfen abweichend von § 32a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hinter Kraftfahrzeugen mehr als ein Anhänger und hinter Sattelkraftfahrzeugen ein Anhänger mitgeführt werden.

§ 5
Technische Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge

    Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn sie mit folgenden technischen Einrichtungen ausgerüstet sind:

1.

der Anhänger einer Fahrzeugkombination mit Spurhalteleuchten nach § 51 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

2.

Luftfederung außer auf den Lenkachsen der Kraftfahrzeuge,

3.

Differenzialsperre oder Antriebsschlupfregelung,

4.

elektronisch gesteuertes Bremssystem (EBS nach UN/ECE Regelung Nr. 13 Änderungsserie 11; ABl. L 297/1 vom 13.11.2010, S. 183),

5.

Scheibenbremsen und Retarder (Verlangsamer) im Zugfahrzeug,

6.

automatische Achslastüberwachung mit sinnfälliger Anzeige der Achslasten für die Achsen mit Luftfederung oder der Gesamtmasse,

7.

Spurhaltewarnsystem,

8.

Elektronische Fahrdynamikregelsysteme (nach UN/ECE Regelung Nr. 13 Änderungsserie 11; ABl. L 297/1 vom 13.11.2010, S. 183),

9.

automatisches Abstandsregelsystem (Abstandstempomat) oder Notbremsassistenzsystem,

10.

Einrichtungen für indirekte Sicht nach der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG (ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.11.2006, S. 81) geändert worden ist,

11.

Kamera-System am Heck des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination sowie einem zugehörigen Monitor im Blickfeld des Fahrers für die Sicht nach hinten,

12.

Konturmarkierungen aus retroreflektierendem Material nach UN/ECE Regelung Nr. 48 (ABl. L 137 vom 30.5.2007, S. 1),

13.

rückwärtige Kenntlichmachung durch ein Schild aus retroreflektierendem Material in Anlehnung an die UN/ECE Regelung Nr. 70 (BGBl. 1994 II S. 970) mit der Aufschrift „Lang-Lkw“ (Schrifthöhe 130 mm),

14.

Kontrollgerät nach den Bestimmungen des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nummer 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1266/2009 vom 16. Dezember 2009 (ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 3) geändert worden ist.

§ 6
Kombinierter Verkehr

    (1) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn sie im Kombinierten Verkehr einsetzbar sind.

    (2) Kombinierter Verkehr im Sinne des Absatzes 1 ist der Transport von Gütern in einer Ladeeinheit (Container, Wechselbrücke, Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, Lastkraftwagen, Anhänger), die mit Geräten umgeschlagen wird, ohne das Transportgut selbst umzuschlagen, wenn der Transport auf einem Teil der Strecke mit der Eisenbahn, dem Binnen-, Küsten- oder Seeschiff und auf dem anderen Teil mit dem Kraftfahrzeug durchgeführt wird.

§ 7
Übereinstimmungsnachweis

    Die Einhaltung der in den §§ 4 und 5 festgelegten Voraussetzungen sowie die Einhaltung des § 32d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nachzuweisen; das Gutachten oder dessen Kopie ist während der Fahrt mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen.

§ 8
Ladung

    (1) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn abweichend von § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung die Ladung nicht nach hinten hinausragt.

    (2) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn keine flüssigen Massengüter in Großtanks, kein Gefahrgut, keine lebenden Tiere und keine Güter, die freischwingend befestigt sind und aufgrund ihrer Masse die Fahrstabilität beeinträchtigen, befördert werden.

§ 9 Überholen

    (1) Abweichend von § 5 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ist das Überholen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge unzulässig.

    (2) Abweichend von Absatz 1 ist das Überholen von Fahrzeugen und Zügen, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, zulässig.

§ 10
Transportweg

    Fahrzeugkombinationen mit Überlänge gemäß § 3 Nummer 2 bis 5 dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn jeweils vor Fahrtantritt sich der Fahrer davon überzeugt hat, dass keine Sperrungen und Umleitungen auf der zugelassenen Transportstrecke vorliegen, die ein Verlassen der in der Anlage festgelegten Strecken erfordern.

§ 11
Persönliche Anforderungen an die Fahrer

    (1) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn deren Fahrer seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse CE sind und über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung im gewerblichen Straßengüter- oder Werkverkehr verfügen. Die Berufserfahrung ist durch Vorlage von Arbeitszeugnissen, Arbeitsverträgen oder sonstigen Nachweisen oder deren beglaubigte Abschriften, die während der Fahrt mitzuführen sind, nachzuweisen und Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen.

    (2) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn deren Fahrer vor dem erstmaligen Führen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination mit Überlänge an einer mindestens zweistündigen Einweisung in das eingesetzte Fahrzeug oder die eingesetzte Fahrzeugkombination durch den Hersteller oder eine von diesem beauftragte Stelle teilgenommen haben, in der insbesondere der sichere Umgang mit den besonderen Fahreigenschaften des eingesetzten Fahrzeugs oder der eingesetzten Fahrzeugkombination praktiziert wird. In der Einweisung ist zudem das Kurven- und Rückwärtsfahren besonders zu schulen. Eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Einweisung ist mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen.

§ 12
Wissenschaftliche Begleitung

    (1) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn mit diesen an einer wissenschaftlichen Untersuchung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen teilgenommen wird.

    (2) Die Teilnahme ist durch das Transportunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Straßenwesen, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach, schriftlich auf dem Postwege zu bekunden. In der Bekundung sind Angaben zum Unternehmen (Sitz), zum eingesetzten Fahrzeug oder zur eingesetzten Fahrzeugkombination (Typ, Erstzulassungsdatum) und zur Strecke (Abfahrts- und Zielort) anzuzeigen.

§ 13
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

    (2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

    Berlin, den 19. Dezember 2011

Der Bundesminister für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung

 

Streckenbeschreibung siehe Anlage (nicht dargestellt) siehe Bundesanzeiger

 


Änderungsverordnungen  -  neue Streckenbeschreibung

 
 


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