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Radfahrer weiterhin 1,6 Promille

Geschrieben von M. Teufel am . Veröffentlicht in Aktuell

historisches FahrradDie Promillegrenze für Radfahrer wird vorerst nicht von 1,6 auf 1,1 Promille herabgesetzt. Die Verkehrsminister der Länder empfahlen auf ihrer Herbsttagung in Suhl, die geltenden Gesetze zu überprüfen und im kommenden Jahr erneut auf der Herbsttagung zu diskutieren.

Auf der Herbsttagung der Verkehrsminister von Bund und Länder am 06. und 07.11.2013 im thüringischen Suhl wurden neben der Herabsetzung der Promillegrenze für Radfahrer auch Themen wie Pkw-Maut,  Falschfahrer, öffentlicher Personennahverkehr, Sanierung der Verkehrsinfrastruktur, Markttransparenzstelle zur Meldung von Benzinpreisen, Schienenverkehr, Öko-Strom-Umlage und Elektromobilität erörtert.


Unfallstatistik

In Deutschland waren im Jahr 2012 die Unfallzahlen mit Radfahrer rückläufig wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich ist.


 


§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr (Vergehen)


(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
 

Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB

Die Promillegrenzen für Fahruntüchtigkeit sind nicht aus dem Gesetzestext zu entnehmen, sondern basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und werden von den Gerichten zur Abgrenzung herangezogen.

Aufgrund des § 69 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. 

 


0,5 Promille-Grenze für Kfz-Führer 

Die so genannte 0,5 Promille-Grenze für Kraftfahrzeugführer gilt, wie der Name schon verrät, nicht für Radfahrer.
Die Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG liegt vor, wenn ein Kfz-Führer die Grenzwerte von 0,5 Promille erreicht bzw. überschreitet. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie beispielsweise Fahren in Schlangenlinie sind zur Erfüllung dieses Tatbestandes nicht erforderlich.

 

§ 24a StVG (Ordnungswidrigkeit) 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
 
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
 
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
 
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
 
(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

 


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