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Sind Motorradanhänger erlaubt?

Geschrieben von M. Teufel am . Veröffentlicht in Aktuell

In den vergangenen Monaten wurde in Fachkreisen des Öfternen die Frage diskutiert, ob auch künftig hinter Krafträdern ein Anhänger mitgeführt werden darf. Gewisse Zweifel entstanden, da unterschiedliche Aussagen zu dieser Thematik in Fachbüchern, Kommentaren, Richtlinien, Verordnungen und amtliche Begründungen zu lesen waren. 

So führte beispielsweise die amtliche Begründung zur 6. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07.10.2011 (siehe Verkehrsblatt 3/2011) oder der Kommentar "Straßenverkehrsrecht" Hentschel/König/Dauer, Neuauflage 2013 zu  Missverständnissen. 


Verkehrsblatt 3/2011

Amtlicher Teil vom 15.02.2011, Seite 111, Ziffer 6 

"Keine Anhängerregelung bei den Motorradklassen
Die Richtlinie sieht für die Motorradklassen keine Anhängerklasse vor. Die EU-Kommission hat bestätigt, dass für das Führen von Trikes ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vorgeschrieben ist, während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich ist. Nach der Richtlinie ist es zwar möglich Regelungen zu schaffen, nach denen Trikes ab dem 19.01.2013 auch mit der Fahrerlaubnis der Klasse B gefahren werden dürfen. Da diese Fahrerlaubnis jedoch nur national gelten würde, wurde davon Abstand genommen, eine entsprechende Regelung in die Verordnung aufzunehmen. Nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit der Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein Anhänger mitgeführt werden."


Kommentar Straßenverkehrsrecht Hentschel/König/Dauer

42. Auflage, 2013, Rz 36 zu § 6 FeV

"Keine Anhängerregelung bei den A-Klassen. Art. 4 der 3. EU-FS-RL sieht bei den FEKlassen AM, A1, A2 und A keine Befugnis vor, einen Anhänger mitzuführen. Es sind auch keine speziellen Anhängerklassen (E-Klassen) für FE der Klassen AM, A1, A2 und A vorgesehen. Mit FE dieser Klassen darf somit kein Anhänger mitgeführt werden. Dies entspricht der Rechtslage unter Geltung der 2. EU-FS-RL, die ebenfalls bei den A-Klassen das Miführen eines Anhängers nicht vorsah. § 6 I enthält folglich keine fahrerlaubnisrechtliche Befugnis, mit einer FE der A-Klassen Anhänger mitzuführen. Unerheblich ist, dass StVZO (§§ 32 I Nr. 3, 32a, 42 II), FZV (§ 3 II 1 Nr. 2 Buchst f) und StVO (§ 18 V 2 Nr. 2)  davon ausgehen, dass das Mitführen von Anhängern hinter Krafträdern erlaubt ist, da die Regelungen der FeV an die Vorgaben der 3. EU-FS-RL gebunden sind."


Fachzeitschrift Verkehrsdienst

Für Klarstellung in dieser Frage sorgte der Aufsatz "Sind Anhänger hinter Krafträdern verboten?" von Gerhard Heiler, Dr. Franz Joachim Jagow und Peter Tschöpe im
Verkehrsdienst vom 03.05.2013 (VD 05/2013).

In den abschließenden Feststellungen heißt es, das das Mitführen von Anhängern hinter Krafträdern im deutschen Straßenverkehrsrecht nicht verboten sei. Ein derartiges Verbot würde zudem sogar gegen EU-Recht verstoßen.


Bayerisches Staatsministerium des Innern

IMS vom 17.07.2012

"Anhänger dürfen bei Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A auch zukünftig  -  unter Beachtung der Regelungen in der StVZO und StVO  -  mitgeführt werden. Die amtliche Begründung zur 6. FeV-Änderung ist insoweit missverständlich."


Fazit


Ja, hinter Krafträdern dürfen Anhänger mitgeführt werden.

Sowohl in fahrerlaubnisrechtlicher Hinsicht als auch nach den Bestimmungen der FZV und StVZO gibt es kein generelles Verbot für Motorradanhänger. Folglich dürfen hinter allen Krafträdern der Fahrerlaubnisklassen AM, A1 A2 und A,  soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind, Anhänger mitgeführt werden. Natürlich gilt dies auch für Mofas und Leichtmofas. Die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der StVZO sowie die Verhaltensvorschrfiten der StVO müssen beachtet werden (siehe unten).  


Bilder







Rechtliche Fundstellen:

§ 32 I StVZO  Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen

"Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:
1.  ...
2.  ...
3.  bei Anhängern hinter Krafträdern        1,00  Meter
4. ... "


§ 32 a StVZO  Mitführen von Anhängern

"Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger),  mitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen darf kein Anhänger mitgeführt werden. Hinter Kraftomnibussen darf nur ein lediglich für die Gepäckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt werden."


§ 42 II StVZO  Mitführen von Anhängern

"Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen."


§ 3 II Nr. 2 FZV

"Ausgenommen von den Vorschriften des Zulassungsverfahren sind ... 

f)  einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen, ..."


§ 18 V StVO

"Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen ...

Nr. 2a   für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, ...  60 km/h"


Links zum Thema:  Motorradanhänger

  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg
    Auf den Seiten des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. wird in einem Beitrag von Peter Tschöpe die Thematik sehr deutlich ausgeführt. Ergebnis: Anhänger hinter Motorrädern sind nicht verboten.