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E-Kennzeichen für Elektrofahrzeuge

Geschrieben von M. Teufel am . Veröffentlicht in Aktuell

Mit der 50. ÄnderungsVO straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften werden insbesondere die StVO und FZV ergänzt. Elektrisch betriebene Fahrzeuge, die nach § 9a FZV mit entsprechenden E-Kennzeichen versehen sind, erhalten verschiedene Sonderrechte. Die in Anlage 2 der StVO neu eingeführten Zusatzzeichen erlauben das Befahren von Bussonderfahrstreifen oder das Parken bestimmter gekennzeichneter Flächen. Für elektrisch angetriebene Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, ist eine blaue E-Plakette eingeführt worden. Die Regelungen treten am 26.09.2015 in Kraft.


§ 9a FZV neu

㤠9a Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge

(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt; für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3 des Elektromobilitätsgesetzes jedoch nur, wenn dieses die Anforderungen des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt.

(2) Das Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 ist das nach § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen ergänzt um den Kennbuchstaben „E“ im Anschluss an die Erkennungsnummer. Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen mit dem Kennbuchstaben „E“ zugeteilt wurde, ist im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister, unbeschadet des § 30 Absatz 1 Nummer 3 und des § 31 Absatz 1 Nummer 3, ein Hinweis darauf einzutragen. Im Falle dass ein Wechselkennzeichnen nach § 8 Absatz 1a zugeteilt wird, ist der Kennbuchstabe „E“ auf dem fahrzeugbezogenen Teil anzubringen.

(3) Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist nachzuweisen, dass es sich um ein dort bezeichnetes Fahrzeug handelt.

(4) Bei einem Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates, der nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt ist, erfolgt die Kennzeichnung durch eine Plakette nach Anlage 3a, die an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen ist. Die Plakette wird auf Antrag von einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungsbehörde ausgegeben. Mit dem Antrag ist einer der folgenden Nachweise vorzulegen:

1. die Zulassungsbescheinigung Teil I,
2. die Übereinstimmungsbescheinigung oder
3. eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage.
In die Plakette ist von der Zulassungsbehörde im dafür vorgesehenen Sichtfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen.

(5) Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich.“


Anlage 3a FZV

Plakettenmuster für elektrisch betriebener Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind

§ 9a Abs. 4 FZV

Bei einem Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates, der nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt ist, erfolgt die Kennzeichnung durch eine Plakette nach Anlage 3a, die an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen ist.

Die Plakette wird auf Antrag von einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungsbehörde ausgegeben.

Mit dem Antrag ist einer der folgenden Nachweise vorzulegen:

1. die Zulassungsbescheinigung Teil I,
2. die Übereinstimmungsbescheinigung oder
3. eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage.

In die Plakette ist von der Zulassungsbehörde im dafür vorgesehenen Sichtfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen.


Elektrisch angetriebene Fahrzeuge

§ 2 Elektromobilitätsgesetz (EMOG) - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. ein elektrisch betriebenes Fahrzeug:

ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,

2. ein reines Batterieelektrofahrzeug:

ein Kraftfahrzeug, mit einem Antrieb
a) dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und
b) dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,

3. ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug:

ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von
a) Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und
b) Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahr-zeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar,
verfügt,

4. ein Brennstoffzellenfahrzeug:

ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen.


Neues Zusatzzeichen

In § 39 Abs. 10 StVO wird das neue Sinnbild für elektrisch angetriebene Fahrzeuge aufgenommen.

 In der Anlage 2 zur StVO

Siehe Nr. 25.1, 27.1, 63.5 und 64.1

wird das neue Zusatzzeichen mit den Sonderregelungen beschrieben.

Siehe Anlage 2 StVO -  www.gesetze im internet.de


Download 

  50. ÄndVO straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 1573 v. 25.09.2015)


Links zum Thema:  Elektrofahrzeug mit E-Kennzeichen